Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 206

§ 206 – Bindungswirkung

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

Kurz erklärt

  • Eine verbindliche Zusage ist für die Besteuerung verbindlich.
  • Sie gilt, wenn der tatsächliche Sachverhalt mit dem in der Zusage übereinstimmt.
  • Die Zusage ist nicht bindend, wenn sie dem geltenden Recht widerspricht.
  • Dies gilt insbesondere, wenn die Zusage nachteilig für den Antragsteller ist.
  • Der Antragsteller kann sich auf die Zusage verlassen, solange sie rechtmäßig ist.