Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 206
§ 206 – Bindungswirkung
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.
Kurz erklärt
- Eine verbindliche Zusage ist für die Besteuerung verbindlich.
- Sie gilt, wenn der tatsächliche Sachverhalt mit dem in der Zusage übereinstimmt.
- Die Zusage ist nicht bindend, wenn sie dem geltenden Recht widerspricht.
- Dies gilt insbesondere, wenn die Zusage nachteilig für den Antragsteller ist.
- Der Antragsteller kann sich auf die Zusage verlassen, solange sie rechtmäßig ist.